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Heiraten in Grosselfingen

   


Unsere neue Gemeindebroschüre, jetzt auch Digital! 


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Die Schlacht um Grosselfingen

4. Mai 1296
Dietrich und Wernher von Dotternhausen verzichten auf ihre Rechte an einem vom Kloster Kirchberg
gekauften Zehnt in Heiligenzimmern in einer Urkunde,  in der u.a. Bertholt von Grosselvingen als
Zeuge auftritt (Ersterwähnung des Namens).

1418 
Konad von Bubenhofen erwirbt
den Ort Grosselfingen vom Kloster St. Georgen mit allen Einwohnern (etwa 35
Familien mit weniger als 200 Menschen)

1471/72               
Einrichtung einer eigenständigen Pfarrei Grosselfingen

1480-1522
Regierungszeit Heinrichs
von Bubenhofen

1505 
Zwei Privilegien des späteren Kaiser Maximilian I.:
Recht, zwei Jahrmärkte zu halten Hochgerichtsbarkeit
(über Leben und Tod)

1522
Grosselfingen
fällt mit der Herrschaft Haimburg nach dem Tod des erbenlosen Heinrichs von
Bubenhofen an die Herren von Weitingen.

1542 Graf Jos Niklas II. von Zollern erwirbt Grosselfingen
aus dem Nachlass der Herren
von Weitingen


 

Wappen der Herren von
Bubenhofen: drei rote Zickzackbalken auf
silbernem Grund, Scheiblersches
Wappenbuch von 1450.
 
Zusammengeführtes Wappen
von Grosselfingen mit den Farben der Hohenzollern und dem Zickzackband der
Herren von Bubenhofen: In von Silber und Schwarz geviertem Schild im ersten
Feld zwei rote Zickzackbalken, im vierten Feld eine blaue Taube auf blauem Nest
sitzend.
 








Wappen der Grafen von
Zollern: Geviert von Silber und Schwarz; auf dem Helm mit schwarz-silbernen
Decken ein wie der Schild bezeichneter Brackenkopf.
 

Frühe Einwohnerzahlen
1496
erste vollständige
Leibeigenenlisten aus Grosselfingen, Owingen und Stetten bei Haigerloch: 275
Leibeigene der Bubenhofener (Grosselfingen: etwa 35 Familien mit weniger als
200 Menschen)

1522
770 Einwohner in der Herrschaft Bubenhofen

1548            
erstmals genaue Zahlen (geringe
Zahlen als Folge der Pestwellen seit 1350); die Herrschaft Zollern hat 893
Untertanen:

Stetten
bei Haigerloch: 158
Owingen: 336
Grosselfingen: 399
Grosselfingen ist damals das größte Dorf in der
Grafschaft Zollern

Gewerbliche Einrichtungen in Grosselfingen
seit 1497        
eine Badestube
seit 1500         
eine Sägemühle, eine Schmiede, ein
Schuhmacher, ein Hafner

Sozialstruktur Grosselfingens      
Alte und wohlhabende Familien (die Kübler, Pflanzer, Strömlin oder Scherzing)
besitzen die meisten Lehensgüter;
Dreifelderwirtschaft mit fünf (statt drei) Zelgen bzw. Öschen (Rechbronn,
Olsbronn, gen Hagenbach, am Bisinger Berg, vor Erlen vermutlich als Folge von
Eingemeindungen verschiedener Wüstungen (Rietheim, Hagenbach, Oberhausen))

Herrschaftsstruktur der Grafschaft bzw. des Fürstentums Zollern


Ziele der Grafen von Zollern:
Ausübung der Territorialhoheit, um alle aus den
Herrschaftsrechten her fließenden Einkünfte zu nutzen und möglichst zu erhöhen;
Schaffung eines einheitlichen Territoriums;  rechtliche Durchdringung des
Herrschaftsgebietes mit Landesordnungen (= Prozess der Herrschaftsin-tensivierung
und Territorialbildung)

Herrschaftsrechte der Zollern: Gerichtsherrschaft, Grundherrschaft (Verdrängung anderer
Adliger mit Ausnahme zollerischer Lehnsleute und Kontrolle des Besitzes der
Klöster, Pfarreien und Kirchen-heiligen); Leibherrschaft bis zur Mitte des 16.
Jh.  

Differenzierte Verwaltung
Zentralbehörde: Kanzlei in
Hechingen mit dem Obervogt an der Spitze
Justizorgane:    
Hechinger Stadtgericht:
Blutgerichtsbarkeit
für die gesamte Grafschaft
Fünfzehnergericht/Hofgericht: Appelationsinstanzen für
Urteile der Niedergerichte
Vogtgerichte:
Dorfvogt und zwölf Richter üben die Rechtsprechung im Namen des Grafen in
einzelnen Dörfern und Ämtern der Grafschaft aus.
Herrschaftliche Kastner: Einzug und Verrechnung der Getreideabgaben
Rentmeister: Einzug und Verrechnung der Geldabgaben
Dorfvögte:       
von der Herrschaft eingesetzt, Wahrung und Sicherung der
herrschaftlichen Interessen:          
Einforderung und Beaufsichtigung
der Fronleistungen, Eintreibung der Schatzung, Vorsitz
im dörflichen Niedergericht (zwölf weitere Richter)
Gemeinde:
Dorfvogt, Richter und Vierer =
"Gemeinderat“: Entscheidung in allen

Angelegenheiten des Dorfes; bei
besonders wichtigen Angelegenheiten wird die
gesamte Gemeinde (alle Männer) einberufen; Gemeindeämter:
zuständig für gewisse Aufgaben:  Amt des
Heimbürgen und Amt des Bürgermeisters zur Verwaltung des Gemeindevermögens und
zur Abführung der Gemeinderechnungen

Jahrgerichte:    
Einsetzung von Vogt, Richter und Vierer und Vergabe der Ämter;
zumeist nur Bestätigung der Funktionsträger, Verlesung der Landesordnung, Leistung
der Hul-digungen und Annahme der Rügungen von Seiten der Herrschaft

Einspännige:  durch Eitel Friedrichs I. von Zollern
(1384-1439) in den Gemeinden eingeführt als zusätzliches herrschaftliches Kontrollorgan
neben dem Dorfvogt zur Überwachung des verbotenen Getreideexportes (nach
Württemberg), der Fronarbeiten und Zehntlieferungen; Anwesenheit bei den
Gemeindeversammlungen; Anzeigen von Straftaten  in der herrschaftlichen Kanzlei; Besoldung
durch die Dorfgemeinde

Benötigung von zusätzlichen Finanzmitteln durch Grafen
von Zollern für:

den Erwerb einzelner
Herrschaftsrechte in der Grafschaft Zollern, die Abwehr der Ungnade Kaiser Karls
V. (Graf Jos Niklas war ein Anhänger des Schmalkaldischen Bundes zur
Verteidigung der Reformation) und zum Aufbau und Unterhaltung der herrschaftlichen
Verwaltung (Besoldung der Beamten)

Problem: 1576 Zollerische
Erbteilung: neue Linie Hohenzollern-Hechingen enthält den mit der höchsten Schuldensumme
belasteten Erbteil, die Grafschaft Zollern
Aufwendiger Lebensstil
eines Renaissancefürsten (Eitel Friedrich I.):  1577 Bau des Stadtschlosses in Hechingen, 

1585-89  Umgestaltung
des Franziskanerklosters St. Luzen, teure Hofhaltung mit Hofkapelle, Verbesserung
der Landesverteidigung, Schuldendienst

Finanzierungsversuche der Grafen von Zollern:
Verstärkte Leistungen der
Untertanen, im 17. Jh. Intensivierung
der herrschaftlichen Eigenwirtschaft

Entwicklung der gesamten Agrarkonjunktur im 16. Jh.:
Steigung der Getreidepreise
aufgrund erhöhter Nachfrage infolge des Bevölkerungswachstums,
an Mehreinnahmen für die
Bauern will die jeweilige Herrschaft durch zusätzliche Frondienste
oder Geldzahlungen teilhaben

Landesordnungen seit 1550
Ziele:    verstärkte Reglementierung der Untertanen,
z.B.: Regelung der Belieferung des Hechinger
Wochenmarktes
Gemeindeebene: Mischform
aus Selbstverwaltung und herrschaftlicher Verwaltung

Herrschaftliche Einkünfte in Grosselfingen um 1500 (42
Familien):


Steuern:                                              
Getreide:
20 Pfund Heller Steuer                      
103 Zentner Dinkel
3  Pfund Heller Fleischsteuer             
45 Zentner Hafer
8  Pfund Hellerzins 
12 Zentner unbestimmter Sorten

 10 von 42 Familien
bebauen Güter von mehr als 20 Morgen Land
- 16 Familien besitzen
zwischen 10 und 20 Morgen
- 16 Familien haben weniger
als 10 Morgen

Innere Struktur von Grosselfingen um 1500
- bescheidene, aber
ausreichende Handwerkerstruktur
- gute bäuerliche Einkommenssituation
aufgrund niedriger Bevölkerungszahlen
- arme Tagelöhner bei
Großbauern in Lohn und Brot

Angespanntes Verhältnis zwischen Untertanen und
Herrschaft
1420-1500      
Zwölf Urfehden (Urfehde = feierliche Urkunde, in denen ein
straffällig Gewordener bei allen Heiligen vor seinen Gerichtsherren schwört,
seine Straftat nicht zu wiederholen; beinhaltet meistens eine Strafmilderung,
z.B. eine Haftentlassung aus dem Gefängnis (Haimburg in Grosselfingen), Geldstrafen,
Hausarrest oder Landesverweisung)

1422 
Der Grosselfinger Bauer Haintz
Strömlin schwört nach seiner Haftentlassung Urfehde, weil er in einem der sechs
herrschaftlichen Weiher gefischt hatte, wird aber 1500 erneut beim Fischen
erwischt.

1454 
Hensli Strömlin versteckte ein von
seinem Neffen gefundenes geheimes Siegel des Junkers Hans von Bubenhofen,
welches dieser verloren hatte, und wird als Verdächtiger verhaftet, worauf seine
Frau das Siegel zurückerstattet.

1499   
Der Schuhmacher Jakob Kübler beleidigt
öffentlich Hans Heinrich von Bubenhofen

Grosselfinger
Fronverträge

1547    Erster Fronvertrag mit Grosselfingen unter
Graf Jos Niklas II. von Zollern: Einrichtung eines
Fronschillings von 140 Gulden, Übernahme der Aufzucht und
Haltung junger Hunde,  Besol-dung von 2
„Hundtziehern“ durch die Grosselfinger bei Lieferung der Nahrung durch den   
Graf, Vorteile für die Grosselfinger:
Frongeld ersetzt Frondienste, begrenzte und rechtlich fixierte Anforderungen
der Herrschaft, Vorbeugung einer willkürlichen Anhebung der Lasten durch die
Herrschaft, keine Erwähnung der jährlichen Steuer von 20 Pfund Heller durch die
Gemeinde Grosselfingen; Nachteile für die Grosselfinger: begrenzte Fristdauer
(9 Jahre), Be-fristung auf die Lebenszeit des Grafen Jos Niklas II.

1579 
Zwei Fronverträge zwischen Graf Eitel Friedrich und den Grosselfingern (1. Vertrag
mit Gericht und „Meyerschaft“ (Vollbauern mit Zugtieren), 2. Vertrag mit
„Handtwerckhern“ (Taglöhner ohne Pferde): Aufhebung der wöchentlichen Frontage,
Beschränkung der Fronen auf jährlich vier Tage, die von den Grosselfingern bei
der Heimburg, abzuleisten waren sowie der Einbringung des Zehnten, Befreiung
der „Handtwerckher“ , die ebenfalls an vier Tagen bei der Haimburg fronen mussten,
von den Zehntfronen, Entrichtung eines Frongeldes von 110 Gulden durch die
„Meyerschaft“, Lieferung von 13 Malter und 12 Viertel Hafer nach Hechinger Maß
durch die „Meyer“, Bezahlung eines Fronschillings von 18 Gulden durch die 12 in
Grosselfingen ansässigen „Handtwerckher“, Beschränkung der Vetragsdauer auf
jeweils zehn Jahre für beide Verträge; Folgen für die Grosselfinger: Herabsetzung
der Frontage für den Bau des Hechinger Schlosses (1584 fertiggestellt), weniger
Belastungen für die Zugtiere, Erlass der Schatzung von 147 Gulden (Steuer); Gegenleistungen
der Grosselfinger: Erhöhung des Fronschillings: 1579: 140 Gulden, 1584: 128
Gulden, 13 Malter 12 Viertel Hafer auf. 440 Gulden, d.h. die finanzielle
Belastung erhöht sich um 275 Gulden (mit den Getreideabgaben sogar auf 440
Gulden); Ergebnis: die neuen Verträge erlauben dem Grafen eine Erhöhung der
Geldeinnahmen

Aktionen der Grosselfinger nach dem zweiten Fronvertrag: Beschwerden in der Kanzlei über
Frondienste, Bitten um Frondienstbefreiungen oder Fronerleichterungen, Verweigerung
von Frondiensten

1584  
Offener Aufstand in Owingen führt zum Abschluss neuer Fronverträge mit Owingen und
Grosselfingen

1593   
Letzter Fronvertrag zwischen Graf Eitel Friedrich
und den Grosselfingern (1658 Bestätigung einer Abschrift
ihrer Vertragsausfertigung vor dem kaislerlichen
Hofgericht in Rottweil, 1756 erneute notarielle Beglaubigung durch den kaiserlichen
Notar Bach in Wetzlar, erst 1831 aufgehoben): der Graf verpflichtet sich, keine
zusätzliche Schatzung (Steuer) in Grosselfingen zu erheben, Zustimmungsrecht
der Untertanen bei Erhebung weiterer Steuern, Untertanen brauchen Unterhalt der
Einspännigen nicht mehr zu zahlen, Vertragsdauer über die Lebenszeit des Grafen
hinaus, damit gültig für alle direkten Nachkommen des Grafen; Verbesserungen
für die Grosselfinger: Rechtssicherheit beim Tod des Grafen, jeder neue
Herrscher muß bei seinem Regierungsantritt den Fronbrief bestätigen, anderenfalls
können Untertanen die Hulldigung verweigern, stärkere Beschränkungen für den
Fall des Aussterbens der Linie Hohenzollern-Hechingen und Wegfall des
Frongeldes, von Georgi (23. April) bis Martini (11. November) wird den
Untertanen erlaubt, ihre Pferde in Grosselfingen zu verkaufen, von Martini bis
Georgi ist dagegen der Verkauf auf dem Hechinger Markt Pflicht; Gesamtergebnis aus
dem neuen Fronvertrag: nochmaliges Nachgeben des Grafen zur Verhinderung eines
Aufstandes,  Frondienste hinderten die
Bauern beim Ackerbau und schädigten so die Herrschaft indirekt,  Schlossbau unter Eitel Friedrich
fertiggestellt, Fronen daher überflüssig aber nicht die Erhöhung der
Finanzmittel, Trend der Zeit: Umwandlung von Fronleistungen in Geldleistungen; Besonderheiten:
Abschluss des Fronvertrages ohne externe Vermittler, Befriedung der Grafschaft
für einige Zeit, Untertanen konnten ihre Situation verbessern, Bauern sind
nicht wehr- und schutzlos der Obrigkeit ausgeliefert, Begrenzter Spielraum für
Verhandlungen vorhanden, Grosselfinger können sich in künftigen Konfliktfällen
auf diesen Vertrag berufen,  Verträge sind
auch von der Herrschaft anerkannt und vor Gerichten einklagbar; ungelöstes
Probleme des Grosselfinger Fronbriefs von 1593: keine genaue vertragliche
Regelung der Bau- und Fuhrfronen. 

1619   
„Generalrebellion“ aller Gemeinden in der Grafschaft Zollern
entzündet sich an den Fronleistungen,
die für den Bau der Burg Hohenzollern gefordert wurden, nachdem es bereits 1605
einen Aufstand unter Beteiligung der Grosselfinger gegeben hatte.

1623
Die Grafen von Zollern werden in den Fürstenstand erhoben.

1655    Stadt und Landschaft Hohenzollern legen beim
Reichshofrat in Wien gegen die Erhöhung
Abgaben der kaiserlichen Kammer und deren Versuche, die Steuerforderungen von
Reich und Schwäbischem Kreis auf die Untertanen abzuwälzen, Klage ein.

1658   
Abweisung dieser Klage durch den Reichshofrat führt zur Steuerrevolte,
die aber nur von acht der
fünfundzwanzig Dörfer und Gemeinden der Grafschaft getragen wird.

1700   
Stadt (Hechingen) und Landschaft Hohenzollern klagen beim Reichskammergericht in
Wetzlar gegen Fürst Friedrich Wilhelm (1530-50) und eröffneten damit einen
Prozess, der    erst mit dem
Landesvergleich von 1799 zu Ende geht, und zahlreichen Aufständen in dem
Fürstentum nach sich zieht.

1731   
Erstes Urteil des Reichskammergerichtes, welches zum Teil die
freie Pirsch anerkennt.

1732
 Das zweite Urteil des
Reichskammergerichtes begrenzt die Hag- und Jagdfronen, bestätigte     
die Leibeigenschaft der Hechinger sowie der
anderen Untertanen mit Ausnahme derjenigen, diejenigen,
die ihre Freiheit belegen können.

1733 
Das dritte Urteil des Reichskammergerichtes
schränkt das „Hagstolzenrecht“ ein (Anspruch des
Landesherrn am Erbe unverheirateter Männer), hebt das Branntweinmonopol, den
Pferde- und Viehzoll der Herrschaft auf und verlangt von dem
Fürsten, die Steuerforderungen von Reich und Kreis den Untertanen
gegenüber offenzulegen.

1733  
Die „Schlacht“ in Grosselfingen endet mit der
Niederlage der fürstlichen Truppen.

1733   
Der Reichshofrat in Wien ermahnt Fürst
Friedrich-Ludwig von Hohenzollern-Hechingen
wegen seines eigenmächtigen
Vorgehens gegen die Grosselfinger, und setzt eine Kommission ein,
die die Ursachen und Schuldfrage des Grosselfinger Aufstandes untersuchen soll.

1733  
Das Reichskammergericht weist die Revision des
Fürsten Friedrich-Ludwig gegen die früheren Urteile zurück.


1733/34 
Truppen des Schwäbischen Kreises schlagen im
Auftrag Friedrich-Ludwigs die erneuten     bäuerlichen
Aufstände unter Führung der Gemeinden Grosselfingen
und Hausen im Killertal    nieder, wofür die Kreiskasse dem Fürsten
einen Kredit von 30.000 Gulden zur Verfügung stellt.
Viele Grosselfinger fliehen in das benachbarte Herzogtum
Württemberg. In Grosselfingen wird auf Befehl des Fürsten das Großvieh zur
Deckung der Exekutionskosten beschlagnahmt.

1734  
Eine im Auftrag des Fürsten von
Hohenzollern-Hechingen erstelle Prozessdruckschrift soll im Zusammenhang mit
einer bereits 1733 gezeichneten Forstkarte, die das Gebiet der freien Pirsch,
in dem auch Grosselfingen liegt, die Rebellion der Grosselfinger und anderer
Untertanen beweisen.

1765
Verurteilung des Kaspar Amman von Grosselfingen als Rädelsführer.

1782   
Verurteilung des Joseph Bogenschütz von
Grosselfingen als Rädelsführer.

1739   
Der Reichshofrat in Wien bestraft die
Grosselfinger wegen eigenmächtigen „Jagens, Pirschens,          


Schießens“ sowie dem „Mißbrauch der Waffen, hartnäckiger
Widerspenstigeit, großem Unge- horsam, öffentlicher Tumulte sowie Mord und
Totschlag“ mit dem Verlust aller Jagd-
und Weidwerksrechte und der Abgabe aller Gewehre und droht im Falle eines
Verstoßes gegen diese Gebote und Verbote mit „ewiger Landesverweisung“.

1739   
Die Bauern werden durch Waffengewalt zur
öffentlichen Abbitte auf dem Marktplatz in Hechingen
gezwungen.

1798
Der Landesvergleich beschert den Untertanen
eine erste landständische Verfassung und beendet
vorübergehend die drei Jahrhunderte bäuerlicher Unruhen
im Fürstentum Hohenzollern.

Literatur
Casimir Bumiller, Studien
zur Sozialgeschichte der Grafschaft Zollern im Spätmittelalter (Arbeiten zur
Landeskunde Hohenzollerns Band 14), Sigmaringen 1990.

Casimir Bumiller, 900 Jahre
Owingen - „Aufwiegler, Aufrührer und Rottierer“? Festvortrag gehalten am 2.
Sept. 1994 in Owingen. In: Hohenzollerische Heimat 44 (1994), S. 52-55.

Casimir Bumiller, Die
Herren von Bubenhofen und die Herrschaft Haimburg. In: Grosselfingen: Ein
Rundgang durch die Geschichte der Gemeinde 1296–1996, hrsg. v. d. Gemeinde
Grosselfingen. Bisingen 1995, S. 21–35.

Julius Cramer, Die
Grafschaft Hohenzollern. Ein Bild süddeutscher Volkzustände 1400-1850,
Stuttgart 1873.

Eberhard Elbs, Owingen
1584. Der erste Aufstand in der Grafschaft Hohenzollern. In:
Zeitschrift für Hohenzollerische Geschichte 17 (1981), S. 9-127.

Eberhard Elbs, Bisingen und
die bäuerlichen Aufstände in der Grafschaft Hohenzollern. In: 1200 Jahre
Bisingen. Das Jubiläumsjahr: Rückblick in Wort und Bild, hrsg. v. d. Gemeinde
Bisingen, Bisingen 1986/87, S. 90-104.

Eberhard Elbs, Hechingen
und der bäuerliche Widerstand in der Grafschaft Zollern. In: 1200 Jahre Hechingen,
Hechingen 1987, S. 61-73.

Carl Friedrich Eisele,
Studien zur Geschichte der Grafschaft Zollern im Spätmittelalter (Arbeiten zur
Landeskunde Hohenzollerns Heft 3), Stuttgart 1956.

Johann Heim, Die Landes-,
Grund- und Leibherrschaft der Grafen von Zollern. Ein Beitrag zur Rechts- und
Wirtschaftsgeschichte der süddeutschen Territorien des 16. Jahrhunderts (Phil. Diss.,
maschinenschr.), Freiburg i. Br. 1921.

Peter Manns, Geschichte der
Grafschaft Hohenzollern im 15. und 16. Jahrhundert. 1401-1605. Hechingen 1897.

Manfred Mauz, Die erste
(vollständige) Landesordnung der Grafschaft Zollern (Zulassungsarbeit,
maschinenschr.), Reutlingen 1973.

Frank Meier, Die
Grosselfinger Schlacht 1733 - Eine bewaffnete Auseinandersetzung. In: Grosselfingen.
Ein Rundgang durch die Geschichte der Gemeinde, hrsg. von der Gemeinde Grosselfingen
1995, S. 47-57.

Karl Kollnig, Die
Landesordnungen von Hohenzollern-Hechingen. In: Hohenzollerische Jahreshefte 5
(1939), S. 1-15.

Volker Press, Herrschaft,
Landschaft und „Gemeiner Mann“ in Oberdeutschland vom 15. bis zum frühen 19.
Jahrhundert. In: Zeitschrift für die Geschichte des Oberrheins 123 (1975), S.
169-214.

Volker Press, Der
hohenzollern-hechingische Landesvergleich von 1798. Reichsrecht und
Untertanenvertretung im Zeichen der Französischen Revolution. In: Zeitschrift
für Hohenzollerische Geschichte 14 (1978), S. 77-108.

Volker Press, Von den
Bauernrevolten des 16. zur konstitutionellen Verfassung des 19. Jahrhunderts.
Die Untertanenkonflikte in Hohenzollern-Hechingen und ihre Lösungen. In:
Hermann Weber (Hrsg.), Politische Ordnungen und soziale Kräfte im Alten Reich,
Wiesbaden 1980, S. 85-112.

Ingeborg Rager,
Grosselfingen um die Mitte des 16. Jahrhunderts. Ein Querschnnitt durch die
rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse (Zulassungsarbeit,
maschinenschr.), Reutlingen 1971.

Rudolf Seigel, Die alten
Herrschaftsgebiete des Zollernalbkreises. In: Der Zollernalbkreis, hrsg. v.
Heinrich Haasis. Stuttgart, Aalen 2. Aufl.1989, S. 79-124.

Andreas Zekorn, Zwischen
Habsburg und Hohenzollern. Verfassungs- und Sozialgeschichte der

Stadt Sigmaringen im 17.
und 18. Jahrhundert. (Diss. maschinenschr.), Tübingen 1989.

Andreas Zekorn,
Grosselfingen im 16. Jahrhundert und der Fronvertrag von 1593. In:
Grosselfingen, Ein Rundgang durch die Geschichte der Gemeinde hrsg. v. d.
Gemeindeverwaltung Grosselfingen. Grosselfingen 1995, S. 36-46.

Hier können die Presseberichte zum Vortrag eingesehen werden:
Artikel 1 (133,9 KiB)
Artikel 2 (143,4 KiB)
Artikel 3 (459,6 KiB)
Artikel 4 (519,2 KiB)