Öffnungszeiten


Montag-Mittwoch, Freitag
07:45 bis 11:15 Uhr

Mittwochnachmittag 
15:00 bis 18:00 Uhr

Donnerstag geschlossen



  

Grußwort des Bürgermeisters

Online-Rathaus


Formulare und Online-Dienstleistungen (e-Bürgerdienste)


Heiraten in Grosselfingen

   


Unsere neue Gemeindebroschüre, jetzt auch Digital! 


https://www.total-lokal.de/publikationen//projekt/7241505003


https://player.vimeo.com/video/665112915"
 

Satzung zur förmlichen Festlegung des Sanierungsgebietes „Ortskern Grosselfingen“

Abgrenzungsplan Stand_März 2021 (504,9 KiB)

Aufgrund § 142 Absatz 3 BauGB und § 4 Absatz 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der jeweils geltenden Fassung hat der Gemeinderat der Gemeinde Grosselfingen in seiner Sitzung am 20.05.2020 folgende Satzung beschlossen.
 
 
§ 1Förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes„Ortskern Grosselfingen“ 
In der Gemeinde Grosselfingen wird das im Lageplan der Landsiedlung Baden-Württemberg GmbH vom März 2020 dargestellte Gebiet förmlich als Sanierungsgebiet festgelegt.
Der Lageplan ist Bestandteil dieser Satzung.
 
 
§ 2Verfahrenswahl 
Die besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften des 3. Abschnittes des Baugesetzbuches (die §§ 152 bis 156a BauGB) sind ausgeschlossen.
 
Die Bestimmungen des § 144 BauGB (Genehmigungspflichtige Vorhaben, Teilungen und Rechtsvorgänge) finden Anwendung.
 
 
§ 3Durchführungszeitraum 
Als Frist für die Durchführung der Sanierung wird der 30.04.2030 festgelegt.
 
 
§ 4Inkrafttreten 
Die Satzung wird gemäß § 143 Absatz 1 BauGB mit ihrer ortsüblichen Bekanntmachung rechtsverbindlich.
 
 
Heilung von Verfahrens- und Formfehlern sowie von Mängeln der Abwägung
Unbeachtlich sind nach § 215 Abs. 1 BauGB
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und2. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs beim Zustandekommen dieser Satzung,wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg oder von aufgrund der Gemeindeordnung erlassenen Verfahrens- oder Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung, ist nach § 4 Abs. 4 GemO in dem dort genannten Umfang unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich und unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung geltend gemacht worden ist.
Die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften oder die Mängel der Abwägung sind schriftlich gegenüber der
Gemeinde Grosselfingen
Bruderschaftsstraße 66
72415 Grosselfingen 
geltend zu machen.   


Genehmigungspflichtige Vorhaben und Rechtsvorgänge 
Auf die Anwendungen der Bestimmungen des § 144 BauGB (Genehmigungspflichtige Vorhaben, Teilungen und Rechtsvorgänge) wird hingewiesen.
Für genehmigungspflichtige Vorhaben und Rechtsvorgänge gemäß § 144 BauGB ist bei der Gemeinde ein Antrag auf Genehmigung einzureichen.
Die Genehmigung wird versagt, wenn Grund zur Annahme besteht, dass das Vorhaben, der Rechtsvorgang oder die Teilung eines Grundstückes oder die damit erkennbar bezweckte Nutzung die Durchführung der Sanierung unmöglich machen oder wesentlich erschweren oder den Zielen und Zwecken der Sanierung zuwiderlaufen würde.
Auskünfte erteilt:
Gemeinde Grosselfingen 
Bruderschaftsstraße 66, 72415 Grosselfingen
Telefon:   07476 944012

oder der Sanierungsberater der Gemeinde Grosselfingen
Landsiedlung Baden-Württemberg GmbH
Herzogstraße 6A, 70176 Stuttgart 
Herr Wolfgang Mielitz 
Telefon:   0711 6677-3264
E-Mail:     wolfgang.mielitz@landsiedlung.de 

Grosselfingen, den 20.05.2020
gez. Bürgermeister Franz Josef Möller