Sofortige Beschwerde beim Beschwerdegericht einlegen
In der Hauptsache können Sie gegen Entscheidungen der Vergabekammer sofortige Beschwerde beim Beschwerdegericht einlegen.
Die sofortige Beschwerde schiebt die Entscheidung der Vergabekammer auf. Der öffentliche Auftraggeber darf den Zuschlag nicht erteilen.
Hinweis: Will der öffentliche Auftraggeber den Zuschlag trotz der Beschwerde erteilen, muss er das schriftlich beantragen und begründen. Das Beschwerdegericht kann die Fortsetzung des Verfahrens und die Zuschlagserteilung gestatten. Bei der Entscheidung muss das Gericht folgendes berücksichtigen:
- ob die nachteiligen Folgen einer Verzögerung der Vergabe bis zur Entscheidung über die Beschwerde größer sind als die damit verbundenen Vorteile,
- die Erfolgsaussichten der sofortigen Beschwerde,
- Ihre allgemeinen Aussichten im Vergabeverfahren, den Auftrag zu erhalten,
- das Interesse der Allgemeinheit an einem raschen Abschluss des Vergabeverfahrens.
Sie müssen sich im Beschwerdeverfahren von einer Anwältin oder einem Anwalt vertreten lassen.
Achtung: Juristische Personen des öffentlichen Rechts benötigen keine anwaltliche Vertretung.
Zuständige Stelle
- für alle Vergabearten öffentlicher Auftraggeber, die in Baden-Württemberg ihren Sitz haben: der Vergabesenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe
- für die Aufträge des Bundes und anderer öffentlicher Auftraggeber: das Oberlandesgericht, in dessen Zuständigkeitsbereich die jeweilige Vergabekammer ihren Sitz hat
Details
Voraussetzungen
Die Vergabekammer hat entschieden.
Verfahrensablauf
Sie müssen die sofortige Beschwerde schriftlich einlegen, begründen und folgendes angeben:
- Erklärung, inwieweit Sie die Entscheidung der Vergabekammer anfechten möchten und eine abweichende Entscheidung beantragen,
- Angabe der Tatsachen und Beweismittel, auf die sich Ihre Beschwerde stützt.
Die Beschwerde muss durch eine Anwältin oder durch einen Anwalt unterzeichnet sein. Ausnahme: Juristische Personen des öffentlichen Rechts benötigen keine anwaltliche Unterschrift.
Sie müssen außerdem die anderen Beteiligten des Verfahrens vor der Vergabekammer von der Einlegung der Beschwerde informieren.
Hält das Beschwerdegericht die Beschwerde für begründet, hebt es die Entscheidung der Vergabekammer auf. Es kann entweder
- in der Sache selbst entscheiden oder
- die Vergabekammer zu einer neuen Entscheidung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Beschwerdegerichts verpflichten.
Fristen
zwei Wochen ab der Zustellung der Entscheidung der Vergabekammer
Erforderliche Unterlagen
keine
Kosten
Die Gebühr für die sofortige Beschwerde richtet sich nach dem Gerichtskostengesetz und ist damit abhängig vom Streitwert.
Hinweise
keine
Rechtsgrundlage
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
- §§ 171 - 184 Sofortige Beschwerde
Freigabevermerk
09.01.2024 Verantwortlich: Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg