Immissionsschutz – Messbericht über Einzelmessungen von Luftschadstoffen bei Anlagen für die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen nach 17. BImSchV einreichen
Wenn Sie Betreiber einer Abfallverbrennungs- oder Abfallmitverbrennungsanlage sind, müssen Sie den Luftschadstoffausstoß in regelmäßigen Abständen durch Einzelmessungen ermitteln lassen. Die Messungen sind von einer nach § 29b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) bekannt gegebenen Stelle (Messstelle) durchführen zu lassen. Über die Ergebnisse müssen Sie einen Messbericht erstellen und diesen bei der für Sie zuständigen Immissionsschutzbehörde vorlegen.
Örtlich zuständiges Regierungspräsidium (Abteilung 5 - Umwelt)
Details
Voraussetzungen
Sie sind Betreiber einer Anlage zur Verbrennung oder Mitverbrennung von Abfällen nach 17. BImSchV.
Verfahrensablauf
- Sie wenden sich an ein nach § 29b BImSchG bekannt gegebene Stelle (Messstelle).
- Die genaue Messplanung (Messtermin, zu messende Luftschadstoffe, zu berücksichtigende Betriebszustände der Anlage) ist zwischen Ihnen, der Messstelle und der zuständigen Immissionsschutzbehörde abzustimmen.
- Zum Messtermin ermittelt die Messstelle die Emissionswerte.
- Nach Abschluss der Messung erhalten Sie von der Messstelle einen Messbericht welcher der zuständigen Immissionsschutzbehörde vorzulegen ist.
Fristen
- Wenn Ihre Anlage neu errichtet oder wesentlich geändert wurde, müssen Sie die Messungen im ersten Jahr nach Inbetriebnahme alle 2 Monate durchführen lassen, anschließend regelmäßig alle 6 Monate.
- Der Messbericht muss spätestens 8 Wochen nach den Messungen bei der zuständigen Behörde vorgelegt werden.
Erforderliche Unterlagen
Vollständiger Messbericht gemäß Anhang A der Richtlinie VDI 4220 Blatt 2 (Ausgabe November 2018) mit Angaben unter anderem zu:
- Messergebnissen,
- verwendeten Messverfahren,
- Betriebsbedingungen, die für die Beurteilung der Messergebnisse von Bedeutung sind.
Kosten
Keine
Hinweise
Bitte achten Sie darauf, den Messbericht bei der für Ihre Anlage zuständigen Immissionsschutzbehörde einzureichen.
Rechtsgrundlage
Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG):
- § 26 Messungen aus besonderem Anlass
- § 28 Erstmalige und wiederkehrende Messungen bei genehmigungsbedürftigen Anlagen
- § 16 Kontinuierliche Messungen
- § 17 Auswertung und Beurteilung von kontinuierlichen Messungen
Freigabevermerk
06.05.2025 Umweltministerium Baden-Württemberg